Leistung gemeinnütziger Arbeit

Die geltende Gesetzgebung sieht vor, dass die zuständige Gerichtsbehörde zur Ableistung von Strafen auf Antrag des Angeklagten auch die Leistung von nicht entlohnter Tätigkeit zu Gunsten der Allgemeinheit anordnen kann...

Veröffentlichungsdatum:

12.06.2025

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Beschreibung

Die geltende Gesetzgebung sieht vor, dass die zuständige Gerichtsbehörde zur Ableistung von Strafen auf Antrag des Angeklagten auch die Leistung von nicht entlohnter Tätigkeit zu Gunsten der Allgemeinheit anordnen kann.

Sollte also jemand, gegen den ein Strafverfahren eingeleitet wurde, Interesse daran haben, die Strafe in Form einer gemeinnützigen Tätigkeit bei der Gemeinde im Sinne der obigen Vereinbarungen abzuleisten, kann er einen entsprechenden Antrag bei der Dienststelle 0.3 Personal der Gemeinde einreichen.

Kontakt

Personal (Dienststelle 0.3)

RATHAUSPLATZ 1, 39057 EPPAN AN DER WEINSTRASSE+39 0471 084452personal@eppan.eu

Weitere Informationen

Zuletzt aktualisiert: 22.06.2026, 11:56 Uhr

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