Bescheinigungen aus dem Meldeamt

Das Meldeamt stellt dem Bürger folgende Bescheinigungen aus:

  • Wohnsitzbescheinigung
  • Familienbogen
  • Bescheinigung der Wohngemeinschaft
  • Staatsbürgerschaftsbescheinigung
  • Bescheinigung über den Genuß der politischen Rechte
  • Zivilstandsbescheinigungen
  • meldeamtliche Geburtsbescheinigung
  • Lebensbescheinigung
  • historische Bescheinigungen
  • Sammelbescheinigungen
  • Beglaubigung von Lichtbildern.

Ab dem 1. Januar 2012 können öffentliche Verwaltungen lediglich dann Bescheinigungen ausstellen, wenn diese zwischen Privaten verwendet werden. Gegenüber öffentlichen Verwaltungen sowie den Betreibern von öffentlichen Dienstleistungen hingegen, dürfen nur Selbsterklärungen bzw. Ersatzerklärungen eines Notorietätsakt verwendet werden (Art. 40, 46 und 47 des D.P.R. von 28.12.2000, Nr. 445).

Bescheinigungen, die von der öffentlichen Verwaltung für Private ausgestellt werden, müssen verpflichtend mit folgendem Hinweis versehen sein: "Diese Bescheinigung darf nicht der öffentlichen Verwaltung oder privaten Betreibern von öffentlichen Dienstleistungen vorgelegt werden." Fehlt dieser Hinweis, ist die Bescheinigung nichtig (Art. 40, Abs. 02 des D.P.R. vom 28.12.2000, Nr. 445, wie mit Gesetz Nr. 183/2011 eingefügt).

Die Bescheinigungen des Meldeamtes unterliegen normalerweise der Stempelsteuer und werden daher mit einer Stempelmarke versehen. Für bestimmte im Stempelsteuergesetz vorgesehene Zwecke können die Bescheinigungen jedoch auf stempelfreiem Papier ausgestellt werden. (z.B. Tätigkeit der gemeinnützigen Organisationen)

Die Bescheinigungen haben folgende Gültigkeit:

  • allgemeine Gültigkeit von 6 Monaten sofern keine Änderungen vorliegen
  • unbegrenzte Gültigkeit, sofern sie Tatsachen betreffen, die sich nicht ändern.

Zuständig

Formulare

DEU