Handel - Durchführung eines Räumungsverkaufs

Allgemeine Informationen

Als Räumungsverkauf gilt ein der Öffentlichkeit als besonders günstige Gelegenheit angekündigter Verkauf, der sich jedenfalls vom normalen Verkaufsangebot in anderen Geschäften unterscheidet und ausschließlich zum Zweck durchgeführt wird, um alle oder einen Großteil der im Geschäft oder im dazugehörigen Lagerraum liegenden Waren abzusetzen.

Voraussetzungen und Vorschriften

Die Waren müssen aus einem der nachstehenden Gründe abgesetzt werden:

  • Einstellung der Handelstätigkeit:
  • Veräußerung des Betriebes;
  • Verlegung des Betriebes in andere  Räumlichkeiten;
  • Umbau oder Renovierung der Verkaufslokale;
  • Betriebsjubiläum alle 10 Jahre.

Der Räumungsverkauf kann in jedem beliebigen Zeitraum des Jahres durchgeführt werden.

Einreichen der Mitteilung und der Unterlagen

Will der Inhaber eines Handelsbetriebes einen Räumungsverkauf durchführen, muss er dies mindestens zehn Tage vor dem geplanten Verkaufsbeginn dem Amt für Wirtschaftsdienste durch entsprechende Mitteilung über den digitalen Einheitsschalter SUAP bekanntgeben.
Der Mitteilung ist eine Liste der zum Kauf angebotenen Waren, nach Warenbereichen gegliedert, mit Angabe der Mengen und der vor dem Räumungsverkauf verlangten Preise, ebenso das Ausmaß der Preisnachlässe für die einzelnen zum Verkauf angebotenen Waren oder für gleichartige Warengruppen, beizulegen. Sie muss außerdem das Anfangs- und das Enddatum des Verkaufs beinhalten.

Nota bene

Der Verkauf muss während der normalen Geschäftszeiten in den Räumen des Handelsbetriebes stattfinden. Dem Verkauf muss unverzüglich die Erfüllung der in der Mitteilung angeführten Voraussetzung (Einstellung der Handelstätigkeit, Verlegung des Betriebes, Umbau oder Renovierung der Verkaufslokale) folgen.
Eine Kopie der Mitteilung an die Gemeinde ist für die Dauer des Verkaufs an einer von außen gut sichtbaren Stelle im Hauptschaufenster oder unmittelbar an der Eingangstür auszuhängen. In allen schriftlichen Werbeankündigungen müssen die wesentlichen Daten der Mitteilung an die Gemeinde angeführt sein.

Kosten

Keine.

Höchstdauer des Verfahrens

6 Wochen

Formular

Link zum Formular

Verweis auf Gesetzesbestimmungen

  • Landesgesetz vom 02. Dezember 2019,  Nr. 12;
  • Durchführungsverordnung zum Landesgesetz – Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Mai 2022, Nr. 12.

Zuständig

DEU