Wahlberechtigte, denen es ob ihrer schweren körperlichen Behinderung (Vollblinde) nicht möglich ist, selbständig das Wahlrecht auszuüben, haben folgende Möglichkeiten um das Recht zur Stimmabgabe mit Begleitperson zu erlangen:
- bei jedem Wahlgang:
Vorlage einer einschlägigen ärztlichen Bescheinigung, welche zur Stimmabgabe mit einer Begleitperson in der Wahlkabine (nach Art. 55 DPR Nr. 361) berechtigt.
oder - Beantragung einer Dauerermächtigung:
Dabei muss im Wahlamt der Gemeinde eine einschlägige ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.
Im Wahlausweis wird dann ein Vermerk angebracht welcher den Wähler/die Wählerin berechtigt, in Begleitung einer vertrauten Person die Stimme in der Wahlkabine abzugeben. (Gesetz Nr. 17 vom 05.02.2003)
Vordrucke für den Antrag gibt es im Wahlamt der Gemeinde.