Ersatzerklärung des Notarietätsaktes (beglaubigt)

Unter der eigenen Verantwortung können die Bürger folgendes an Stelle einer beeideten Bezeugungsurkunde erklären:

  • Personenstand, personenbezogene Eigenschaften und Tatsachen in Bezug auf die eigene oder auf andere Personen;
  • die Übereinstimmung einer Kopie mit dem Original eines Dokuments, das bei einer öffentlichen Verwaltung aufliegt oder von ihr ausgestellt wurde, einer Veröffentlichung oder eines Studien- oder Berufstitels sowie von Steuerunterlagen, die von Privaten aufbewahrt werden müssen.

Die Unterschrift auf der Erklärung zum Ersatz einer beeideten Bezeugungsurkunde muss nicht beglaubigt werden, wenn sie bei

  • einer öffentlichen Verwaltung;
  • den Konzessionären und Betreibern von öffentlichen Diensten;
  • damit einverstandenen Privaten

eingereicht wird.

In diesen Fällen muss sie vor dem Beamten*in, der für die Entgegennahme der Dokumente zuständig ist, unterschrieben oder unter Anlage der Fotokopie eines Erkennungsausweises vorgelegt oder zugesandt werden.

Beglaubigte Ersatzerklärung des Notarietätsaktes

Die Unterschrift auf der Ersatzerklärung des Notarietätsaktes muss hingegen beglaubigt werden, wenn sie bei

  • Privaten;
  • einer öffentlichen Verwaltung (oder Konzessionären und Betreibern öffentlicher Dienste) zur Einziehung von wirtschaftlichen Begünstigungen von Seiten Dritter eingereicht wird.

Wichtig
Die Unterschrift muss beglaubigt werden, wenn die Ersatzerklärung des Notarietätsaktes zum Zweck der Einhebung von Geldmitteln (Pensionen, Beiträge u.s.w.) seitens Dritter bei öffentlichen Ämtern, vorgelegt werden muss.

Falls der Bürger*In eine Unterschriftenbeglaubigung auf Anträgen oder Ersatzerklärungen, die private Schriften enthalten, insbesonders jene die eine Willensäußerung enthalten, (z.B. Prokura, Mandate, Bevollmächtigungen, Ermächtigungen, Verzichts-, Annahme-, Verpflichts-, Einverständnis-, Schuldtilgungs-, Eids-, Garantieerklärungen usw.) einschließlich der zukünftigen Verpflichtungserklärungen oder die Bildung, die Änderung oder die Auslöschung von Rechtsverhältnissen im privaten Recht, d.h. von vertraglicher Natur, die Beglaubigungen im Sinne des Art. 2703 des Z.G.B., vornehmen muss, liegt diese im Aufgabenbereich des Notars.

Voraussetzung

Volle Handlungsfähigkeit

WAS wird benötigt

  • Erkennungsnachweis (gültige Identitätskarte, Reisepass, Führerschein,...)
  • vollständige Information des zu erklärenden Textes

Gebühren

  • Stempelmarke im Betrag von 16,00 Euro (kann mitgebracht werden oder Vorort in bar bezahlt werden)
  • Sekretariatsgebühren: 0,50 Euro

Beispiel

Die Ersatzerklärung des Notarietätsaktes, welche die gesetzliche oder testamentarischen Erbfolge zum Inhalt hat, wird in der Regel von Bank- oder Versicherungsinstituten verlangt. 

WER kann die Ersatzerklärung des Notarietätsaktes mit GESETZLICHER oder TESTAMENTARISCHER Erbfolge abgeben?

  • Die Ersatzerklärung des Notarietätsaktes wird in der Regel von einem/einer der Erben abgegeben

WAS wird bei der Ersatzerklärung des Notarietätsaktes mit GESETZLICHER oder TESTAMENTARISCHER Erbfolge benötigt?

  • Erkennungsnachweis (gültige(r) Identitätskarte, Reisepass, Führerschein,...) des/der Erklärenden
  • korrekte Angaben zum Inhalt: 
    • Vor- und Nachname, Geburtsdatum und -ort des Verstorbenen, sowie Sterbedatum und -ort
    • Testament: ja oder nein
      Im Falle, dass ein Testament hinterlassen wurde, sind auch die im Zusammenhang mit der Testamentseröffnung relevanten Daten anzugeben - dies sind: Urkundenrolle, Nr. Sammlung, Notar (Name und Kanzleisitz), Datum der Testamentseröffnung, Registrierungsdaten der Agentur der Einnahmen
  • Vor- und Nachname, Geburtsdatum und -ort, Verwandschaftsverhältnis der gesetzlichen und/oder testementarischen Erben

Gebühren

  • Stempelmarke im Betrag von 16,00 Euro (kann mitgebracht werden oder Vorort in bar bezahlt werden)
  • Sekretariatsgebühren: 0,50 Euro

Zuständig

DEU