Gemeinnützige Arbeit für Verkehrsstrafen

Die geltende Gesetzgebung sieht vor, dass die zuständige Gerichtsbehörde zur Abbüßung von Strafen wegen der Übertretung der Straßenverkehrsordnung auf Antrag des Angeklagten auch die Leistung von nicht entlohnter Tätigkeit zu Gunsten der Allgemeinheit anordnen kann.
Diese Tätigkeit kann beim Staat, den Regionen, den Provinzen, den Gemeinden oder bei Körperschaften und Organisationen für soziale Fürsorge und für ehrenamtliche Tätigkeiten oder Fachzentren für die Bekämpfung von Suchterkrankungen abgeleistet werden, sofern eine entsprechende Vereinbarung mit dem Präsidenten des Landesgerichtes getroffen wird.
Die Gemeinde Eppan an der Weinstraße hat eine solche Vereinbarung am 13.04.2011 mit dem Landesgericht Bozen abgeschlossen.
Sollte also jemand, gegen den ein Strafverfahren wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung eingeleitet wurde, Interesse daran haben, die Strafe in Form einer gemeinnützigen Tätigkeit bei der Gemeinde im Sinne der obigen Vereinbarung abzubüßen, kann er einen entsprechenden Antrag persönlich oder mittels E-Mail beim Personalamt der Gemeinde einreichen.

Die weitere Vorgehensweise ist folgende:

  • Das Personalamt bespricht den Antrag mit den zuständigen Stellen (in der Regel Gemeindebauhof)
  • Im Falle eines positiven Gutachtens wird der Antrag dem Gemeindeausschuss zur Entscheidung unterbreitet.
  • Bei einer positiven Entscheidung des Gemeindeausschusses wird das Landesgericht bzw. der Rechtsanwalt des Antragstellers verständigt.
  • Nach Zustellung des Strafbefehls seitens des Landesgerichtes an den Gemeindesekretär wird mit dem Antragsteller der Zeitraum vereinbart, in welchem die gemeinnützige Tätigkeit abgeleistet wird. gesetzliche Bestimmungen

Zuständig

DEU