Heizanlage: Überprüfung

Laut Artikel 42 der Durchführungsverordnung zur Handwerksordnung (Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27) sind alle Feuerungsanlagen überprüfungs- und reinigungspflichtig. Für die Heizanlagen ab 35 kW wird die Führung eines Wartungsbuches und somit die Durchführung der darin vorgesehenen Kontrollen verlangt. Unterhalb dieser Schwelle gelten keine technischen Landesbestimmungen, trotzdem ist es aus Sicherheits- und Umweltschutzgründen sowie zum Schutz der Verantwortung des Benutzers einer Heizanlage nicht möglich, auf die regelmäßige Überprüfung der Anlage zu verzichten. Meistens gibt die Produktionsfirma der Anlage die Häufigkeit der Überprüfungen vor. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:

  • mindestens jedes Jahr für Anlagen, die mit festem oder flüssigem Brennstoff betrieben werden (Holz-, Öl-, Metangas-, Pelletsheizung, u.ä.),
  • alle zwei Jahre für die Anlagen mit Wärmeerzeuger, die vor länger als acht Jahren eingebaut wurden sowie für Anlagen mit offenem Wärmeerzeuger, welche innerhalb von bewohnten Räumen eingebaut sind (Holzherd, Kachelofen, u.ä.),
  • alle vier Jahre für alle anderen Anlagen (Gasheizung, u.ä.).

Die Überprüfung betrifft alle Funktionen, Geräte und Vorrichtungen, die im Technischen Bericht angegeben sind (siehe unten). Die Kontrolle wird in der Regel zum Teil vom Kaminkehrer und zum Teil vom Feuerungstechniker, je nach Zuständigkeit, durchgeführt. Der Eigentümer der Heizanlage soll den Technischen Bericht wenigstens bis zur nachfolgenden Überprüfung aufbewahren. Die Reinigung der Kamine, Rauchabzüge und Brennkammer der Heizanlagen erfolgt nach einschlägiger Landesgesetzgebung.

Für Informationen können Sie sich ans Landesamt für Brandverhütung, Telefon +39 0471 416020, E-Mail brandverhuetung@provinz.bz.it, oder an Ihren Kaminkehrer wenden.

Hier finden Sie den technischen Bericht.

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