Örtliche Glücksspiele (Lotterie, Tombola, Glückstopf)

Allgemeine Informationen

Zu den örtlichen Glücksspielen gehören die Lotterie, die Tombola und der Glückstopf.

Verfahren

  1. Mindestens 60 Tage vor Abhaltung des Glücksspiels muss der Monopolverwaltung des Staates in Trient vom Veranstalter eine Mitteilung übermittelt werden. Im Falle einer LOTTERIE müssen ein Reglement und eine Kopie des Personalausweises des Veranstalters mitgeschickt werden. Im Falle einer TOMBOLA müssen ein Reglement, eine Kopie des Personalausweises des Veranstalters und die Einzahlungsbestätigung der Kaution beigelegt werden. Im Falle eines GLÜCKSTOPFES genügt als Beilage die Kopie des Personalausweises des Veranstalters.
  2. Mindestens 30 Tage vorher (aber erst nach Ablauf der 30 Tage ab der Meldung an die Monopolverwaltung des Staates) muss dem Amt für Wirtschaftsdienste und dem Landeshauptmann eine Meldung des Glücksspiels vorgelegt werden.
  3. Der Veranstalter muss 10 % auf die Preise aus Lotterie, Tombola oder Glückstopf mit dem Vordruck F24 Kod. 1046 (bei jeder Bank) innerhalb des 15. Tages des auf die Preisverteilung folgenden Monats einzahlen. Er kann diese Steuer vom Gewinner, der der eigentliche Steuerschuldner ist, zurückverlangen.
  4. Der Veranstalter gibt dem Amt für Wirtschaftsdienste den Namen und die Personaldaten einer Person bekannt, die die Aufsicht über den Verlauf des Glücksspieles übernimmt. Diese Person darf nicht Mitglied des Vereins oder Komitees sein.
  5. Der Veranstalter verfasst einen Bericht über den Verlauf des Glücksspieles und legt dies dem Amt für Wirtschaftsdienste und dem Landeshauptmann vor. Die Listen der Preise oder der Trefferlose müssen nicht abgegeben werden.

Anmerkung

Ergeht von der Monopolverwaltung des Staates binnen 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung keine ausdrückliche Verweigerungsmaßnahme, gilt die Unbedenklichkeit als erteilt.

Kosten

keine.

Höchstdauer des Verfahrens

Die Monopolverwaltung des Staates hat 30 Tage Zeit um die Mitteilung zu überprüfen und die Unbedenklichkeit zu erklären.

Verweis auf Gesetzesbestimmungen

  • Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 2001, Nr. 430
  • gesetzesvertretendes Dekret vom 30. September 2003, Nr. 269.

Formulare

DEU