Parkverbotsschild vor einer privaten Zufahrt

Das Parkverbotsschild vor privaten Ein- und Ausfahrten weist auf eine Zone hin, in der die Fahrzeuge in die angrenzenden Grundstücke einfahren können. In der entsprechenden Zone ist das Parken laut Artikel 158 der Straßenverkehrsordnung verboten. Das Parkverbotsschild vor den seitlichen Liegenschaften hat die Maße 40 x 60 cm oder wenn vergrößert 60 x 90 cm. Auf dem oberen Teil des Schildes muss der Straßeneigentümer angeführt sein, welcher die Genehmigung ausgestellt hat, und im unteren Teil müssen die Nummer und das Datum der Genehmigung angeführt werden, ansonsten ist das Parkverbotsschild wirkungslos. Für Privatstraßen, die vom öffentlichen Verkehr befahren werden, wird diese Genehmigung von der Gemeinde ausgestellt.

Das entsprechende Ansuchen ist stempelpflichtig (€ 16,00) und muss bei der Ortspolizei, zusammen mit einem Foto der Ein- und Ausfahrt, einem Plan und einer weiteren zusätzlichen Stempelmarke zu 16,00 € abgegeben werden.

Zuständig

DEU