Urlaub auf dem Bauernhof (Beherbergung, Hof- und Buschenschänke, Freizeitaktivitäten)

Zu den "Urlaub auf dem Bauernhof"-Tätigkeiten zählen:

  1. die Beherbergung von Gästen in Gebäuden;
  2. die Verabreichung von Speisen und Getränken an der Hofstelle (Hofschank), auf bewirtschafteten Almen (Almschank), in Buschenschänken, entlang des Radwegenetzes laut der geltenden Bestimmungen oder als Party-Service;
  3. die Organisation, auch außerhalb von Grundstücken, die dem Betrieb zur Verfügung stehen, von Freizeit-, Lehr-, Sport-, Wander-, Reit- und kulturellen Tätigkeiten, und die Organisation beim Betrieb von Verkostungen eigener landwirtschaftlicher Produkte und jener des umliegenden Gebiets sowie die Betreuung von Personen, auch aufgrund von Vereinbarungen mit den örtlichen Körperschaften, zur Aufwertung des ländlichen Gebietes und Kulturgutes.

Die genannten Tätigkeiten können unmittelbar aufgenommen werden, sobald der Betroffene den Beginn der Tätigkeit der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, gemeldet hat. Diese Meldung muss Folgendes beinhalten:

  • die Erklärung betreffend die Qualifikation als landwirtschaftlicher Unternehmer;
  • eine genaue Beschreibung der geplanten Tätigkeiten;
  • die Angabe der Gebäude und der Flächen, die für die Tätigkeit verwendet werden;
  • die Angabe der Aufnahmekapazität;
  • die Angabe des Öffnungszeitraumes;
  • falls verlangt, Angaben über die Eigenprodukte und die Produkte landwirtschaftlicher Betriebe des umliegenden Gebietes.

Der Meldung sind beizulegen:

  • geeignete Unterlagen zur Lage und Größe des landwirtschaftlichen Betriebes;
  • der Nachweis einer angemessenen beruflichen Ausbildung des Unternehmers oder eines der Familienmitglieder, das aktiv an der "Urlaub auf dem Bauernhof"-Tätigkeit teilnimmt.

Die Gemeinde überprüft die Meldung innerhalb von 60 Tagen und kann begründete Einwände erheben. Die Gemeinde stellt die Bestätigung über die Eintragung in das Gemeindeverzeichnis der "Urlaub auf dem Bauernhof"-Betreiber aus, wenn bei den durchgeführten Überprüfungen keine Mängel und Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden bzw. nachdem diese beseitigt wurden.

Ab 01.09.2015 sind alle Meldungen im Bereich Urlaub auf dem Bauernhof zwingend über das Frontoffice des digitalen Einheitsschalters (SUAP) zu machen. Es dürfen keine Dokumente in Papierform, mittels einfacher E-Mail oder PEC-Mail angenommen werden.

Zuständig

DEU